2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 159
V. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
33 Lichtimmissionen Immissionsrechtliche Beurteilung einer privaten Weihnachts- und Ganz- jahresbeleuchtung
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Dezember 2012 in Sa- chen A. und B. gegen C. und D. und Gemeinderat E. sowie Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2012.187).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Umstritten ist die von den Beschwerdeführern auf ihrer Liegen-
schaft (...) betriebene Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung,
durch welche sich die vis--vis wohnenden Beschwerdegegner (...)
gestört fühlen.
1.2.
1.2.1.
Die Beschwerdeführer feiern die weihnachtliche Zeit nach am-
brosianischem Ritus, d.h. vom 11. November (Martinstag) bis zum
2. Februar (Maria Lichtmess). Während dieser Zeit schmücken sie
ihr Haus und den Garten recht ausgiebig. Es wird Lichtschmuck an
Aussenfassade, Carport und im Garten angebracht, so z.B. beleuch-
tete Sterne, Weihnachtsmänner, Lichtergirlanden und sonstige Zier-
beleuchtungen. Ebenso werden die Fenster von innen her beleuchtet,
sodass Licht nach Aussen zündet. Die Weihnachtsbeleuchtung 2011
bestand aus folgenden beleuchteten Objekten (Bäume und Sträucher
mit Girlanden):
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Südseite:
Garten: 5 Sterne im japanischen Kirschbaum; Weihnachtsmänner und Gir- lande am Balkon; 1 Tannäste-Girlande am Balkon; 1 kleiner Ahorn-Kugel- Baum; 1 mittelgrosser Feigenstrauch, 1 kleiner Busch im Topf; 1 mittelgrosser Weihnachtsbaum
Carport: Diverse Zierbeleuchtungen hinter geschlossenem Vorhang
Carportdach: Girlande entlang des Dachs; Sträucher
Fenster (Innenbeleuchtung): 1 Fenster im EG; Wintergarten (EG) mit 5 Sternen; 1 Fenster im 1. OG; 1 Balkonfenster mit Türe im 1. OG
Dach: 2 Dachfenster (Velux)
Südostseite: Palme (Stamm)
Ostseite:
Fenster: 1 Fenster im EG; 1 Fenster im 1. OG; 1 Fenster im 2. OG
Garten: 1 Feigenbaum; 1 kleine Palme (Stamm); 1 Eibenbusch; Geländer zur Kellertreppe; 1 Platane; Gewächshaus
Nach Angaben der Beschwerdeführer sei die (aktuelle) Weih-
nachtsbeleuchtung 2012 im Vergleich zu derjenigen vor einem Jahr
ein wenig anders, jedoch vergleichbar. Bezüglich der Helligkeit sei
es nicht anders.
1.2.2.
Nach der Weihnachtszeit wird für das Jahr hindurch eine redu-
zierte Beleuchtung installiert (sog. Ganzjahresbeleuchtung).
Gemäss Angaben der Beschwerdeführer würden bei der Ganz-
jahresbeleuchtung gewisse Sachen (der Weihnachtsbeleuchtung)
bleiben und gewisse Zierbeleuchtungen wegfallen durch andere
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Objekte ersetzt. Teilweise würden die Bäume nicht mehr beleuchtet.
Die Palme (Stamm) auf der Südostecke bleibe weiterhin beleuchtet.
Die Fenster seien nicht mehr mit Weihnachtskränzen beleuchtet. In
einzelnen Fenstern stünden dann jeweils kleine Lampen mit einer
40 Watt Birne. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Ganz-
jahresbeleuchtung als "aus einigen Lichtergirlanden, Spotlampen
(zur Beleuchtung der Hausfassaden), einzelnen beleuchteten Sträu-
chern, der Beleuchtung des Carports inkl. Eingangsbereich und des
Kellerzugangs (Sicherheit) sowie des Sitzplatzes im Norden (für die
Beschwerdegegner nicht einsehbar)" bestehend beschrieben. Am ver-
waltungsgerichtlichen Augenschein bestätigten die Beschwerdefüh-
rer, dass die Ganzjahresbeleuchtung vereinzelt aus Komponenten der
Weihnachtsbeleuchtung sowie aus Strahlern/Spots bestehe. So wür-
den beispielsweise einzelne Lichterketten, wie diejenige beim Car-
port, bleiben. Die leuchtenden Weihnachtssterne in den Fenstern
würden entfernt; in den Fenstern stünden dann kleine Tischlämp-
chen. Mit den Spots würden von allen Seiten die Fassaden beleuch-
tet: Hinten (Fassade Nord) habe es drei Spots, auf der Seite (Fassade
Ost) drei Spots, vorne (Fassade Süd) zwei Spots und auf der Seite
(Fassade West) einen Spot.
Vor Vorinstanz äusserten die Beschwerdeführer, ausserhalb der
Weihnachtszeit sei nur noch von dem was man heute sehe einge-
schaltet (also weniger als während der Weihnachtszeit). Die Be-
schwerdegegner vertreten demgegenüber die Auffassung, es sei um-
gekehrt; das Mass werde nicht um reduziert, sondern vielleicht um
.
1.3.
Die Steuerung der Beleuchtung erfolgt über Zeitschaltuhren:
Zur Weihnachtszeit schalte die Beleuchtung zwischen ca. 16.30 und
17.00 Uhr (gestaffelt) ein; die Beleuchtung lösche jeweils zwischen
ca. 00.30 und 01.00 Uhr. Ausserhalb der Weihnachtszeit schalte die
Beleuchtung jeweils mit dem Eindunkeln entsprechend der Jahreszeit
ein.
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2. (...)
3.
3.1.
Das Umweltschutzgesetz sieht in seinem Zweckartikel u.a. den
Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemein-
schaften und Lebensräume vor schädlichen und lästigen Einwirkun-
gen vor (Art. 1 Abs. 1 USG). Einwirkungen, die schädlich lästig
werden können, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen
(Art. 1 Abs. 2 USG). Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 Abs. 1
USG "Strahlen"; dazu gehört auch künstlich erzeugtes Licht (Urteil
des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3;
Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009],
Erw. 3.1; HELEN KELLER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, N 10 zu Art. 7).
Nach Art. 11 USG werden Emissionen durch Massnahmen bei
der Quelle begrenzt (Abs. 1). Dabei sind Emissionen - unabhängig
von der bestehenden Umweltbelastung - im Rahmen der Vorsorge so
weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftliche tragbar ist (Abs. 2; sog. Vorsorgeprinzip; vgl. auch
Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft,
wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Be-
rücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich läs-
tig werden (Abs. 3). Das USG basiert also mit anderen Worten auf
einem zweistufigen Immissionsschutzkonzept: In einer ersten Stufe
sollen Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelas-
tung - also auch dann, wenn die Grenze zur Schädlichkeit oder
Lästigkeit noch nicht erreicht ist - im Rahmen der Vorsorge begrenzt
werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist. Steht fest ist zu erwarten, dass die Einwirkungen un-
ter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden (bzw. dies bereits sind) und dass die Massnahmen
der ersten Stufe nicht ausreichen, um die übermässige Gesamtbelas-
tung zu verhindern bzw. unter die kritische Schwelle zurückzuführen,
so sind die Emissionsbegrenzungen in einer zweiten Massnahme-
stufe zusätzlich so weit zu verschärfen, bis die (drohende) Gesamtbe-
lastung nicht mehr schädlich lästig ist (ALAIN GRIFFEL, Die
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Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001,
S. 72).
3.2.
Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung wurde auf
Bundesebene die entsprechende Verordnung vom 23. Dezember
1999 (NISV; SR 814.710) erlassen. Diese betrifft jedoch nur Emis-
sionen von elektrischen magnetischen Feldern im Frequenz-
bereich von 0 bis 300 Gigahertz, und damit nicht das sichtbare Licht
(Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010],
Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009
[1C_105/2009], Erw. 3.1). Das Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) hat
2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausge-
geben. Diese zeigen auf, wie sich unnötige Lichtemissionen durch
eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen.
Die Empfehlungen verstehen sich als "Leitlinie", enthalten aber kei-
ne konkret anwendbaren Normen (Urteil des Bundesgerichts vom
28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3.1 mit Hinweis auf Urteil
des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009],
Erw. 3.2).
Das kantonale Recht äussert sich insbesondere in § 27 des
EG UWR zu Lichtemissionen. Weihnachtsbeleuchtungen ohne
Scheinwerfer fallen gemäss der Botschaft zum EG UWR jedoch
nicht unter diesen Paragraphen (Botschaft des Regierungsrats an den
Grossen Rat vom 17. Januar 2007, 07.17, Einführungsgesetz zur
Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer,
Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [Botschaft zum EG UWR],
S. 30); von einer Installation, die Licht- Lasereffekte erzeugte
oder ähnlicher künstlicher, himmelwärts gerichteter Lichtquellen im
Sinne von Abs. 2 und 3 der Bestimmung kann zudem nicht ausge-
gangen werden.
Auf kommunaler Ebene verweist § 8 des Polizeireglements der
Gemeinden im Einzugsgebiet der Regionalpolizei F. (Stand 13. De-
zember 2006) (Polizeireglement) in Abs. 1 bezüglich Immissionen
auf die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. Dieser Bestim-
mung kommt somit keine selbstständige Bedeutung zu. Ferner ent-
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 164
hält das Polizeireglement - abgesehen von der Bewilligungspflicht
der Benutzung von Himmelsstrahlern und ähnlichen Geräten auf
öffentlichem Grund (vgl. § 9 Abs. 5 Polizeireglement) - auch keine
weiteren Bestimmungen zu Lichtimmissionen. Keiner selbstständi-
gen Bedeutung kommt auch § 60 der Bau- und Nutzungsordnung der
Gemeinde E. vom 20. Oktober 2010 / 23. Februar 2011 (BNO) zu.
Bezüglich Lichtimmissionen geht diese Bestimmung nicht über das
USG hinaus; der Gemeinderat macht solches auch nicht geltend.
3.3.
Bestehen somit keine verbindlichen Regelungen für den Schutz
vor sichtbarem Licht, müssen die rechtsanwendenden Behörden in
Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG die Lichtimmissionen im Einzel-
fall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11-14 USG sowie
Art. 16-18 USG (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009
[1C_105/2009], Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Sep-
tember 2010 [1C_216/20010], Erw. 3.2). Dabei sind auf Einwir-
kungen von sichtbaren Strahlen u.a. die allgemeinen Regeln von
Art. 14 USG betreffend die Luftverunreinigung anzuwenden (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2007
[VGE 22755U], in: URP 2007, S. 865; Urteil des Bundesgerichts
vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1). Bei der Beurtei-
lung des Einzelfalls ist nicht auf das subjektive Empfinden einzelner
Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzu-
nehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter
Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG). Hierfür kann sich die Voll-
zugsbehörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen;
als Entscheidungshilfe können auch fachlich genügend abgestützte
ausländische bzw. private Richtlinien herangezogen werden, sofern
die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen
des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009],
Erw. 3.4; vgl. auch BGE 133 II 297). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können (gemäss BAFU) für die Beurteilung von
Lichteinwirkungen die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von
Lichtimmissionen" des deutschen Länderausschusses für Immis-
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 165
sionsschutz aus dem Jahre 2000 (LAI 2000) und die Richtlinie 150
der Commission International de l'Eclairage von 2003
(CIE 150:2003) herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts
vom 28. September 2010 [1C_216/20010], Erw. 3.2; Urteil des Bun-
desgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.4).
Eine Möglichkeit für die Beurteilung der in den einzelnen Nut-
zungszonen zulässigen Lichtimmissionen ist die analoge Anwendung
der von der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV;
SR 814.41) festgelegten Immissionsgrenzwerte (vgl. Urteil des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2007
[VGE 22755U], in URP 2007, S. 865 f. sowie Baurecht [BR] 1/2008
Nr. 88; siehe auch Entscheid der Baurekurskommission Zürich vom
8. August 2008 [BRKE I Nr. 0184/2008], in: BEZ 2009 Nr. 19,
S. 74 ff., insbesondere S. 78, sowie BR 3/2009 Nr. 305).
4.
Die Beschwerdeführer verlangen vorab ein Gutachten mit Mes-
sungen über die Intensität der Zierbeleuchtung.
Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits die Vorinstanz - einen
Augenschein bei Dunkelheit durchgeführt, um sich von der Beleuch-
tung und den örtlichen Gegebenheiten einen Eindruck zu verschaf-
fen. Dabei konnte das Gericht u.a. auch das Ausmass der Beein-
trächtigungen in der Liegenschaft der Beschwerdegegner (insbeson-
dere im Schlafzimmer) nachvollziehen. Anlässlich des Augenscheins
(11. Dezember 2012) war die aktuelle Weihnachtsbeleuchtung in-
stalliert. Gestützt auf den Augenschein sowie die Akten, welche ins-
besondere auch diverse Fotos aus Vorjahren enthalten, ist das
Verwaltungsgericht ohne weiteres in der Lage, den Fall nach rich-
terlicher Erfahrung beurteilen zu können. Dies auch hinsichtlich der
Ganzjahresbeleuchtung. Diese wurde von den Beschwerdeführern -
trotz vorgängigem Ersuchen des Gerichts - am Augenschein zwar
nicht präsentiert, der reduzierte Umfang dieser Beleuchtung ist auf-
grund der Akten inkl. der Darlegungen der Beschwerdeführer (vgl.
Erw. 1.2.2.) sowie der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse
indessen genügend klar. Auch wenn ausserhalb der Weihnachtszeit
weniger eingeschaltet ist, wie die Beschwerdeführer vorbringen, er-
scheint es ebenso plausibel, dass die Beschwerdegegner das Mass der
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 166
Reduktion in einem geringfügigeren Ausmass wahrnehmen, zumal
beispielsweise die Fassaden des Hauses bei der Ganzjahresbeleuch-
tung mit Spots/Strahlern angeleuchtet bzw. beleuchtet werden, was
bei der Weihnachtsbeleuchtung nicht der Fall ist. Demgemäss kann
auf die Anordnung eines Gutachtens sowie auf weitere Beweisab-
nahmen verzichtet werden.
In dem Sinne kann auch der Vorinstanz nicht vorgeworfen wer-
den, den Sachverhalt ungenügend ermittelt zu haben.
5.
5.1.
Emissionsbegrenzende Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2
USG sind nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung
schädlich lästig wird (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG), sondern es müs-
sen gestützt auf das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG) die
unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 133 II 175; 126 II
368). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass sämtliche im
strengen Sinne unnötigen Emissionen untersagt werden müssten; so
gibt es beispielsweise keinen Anspruch auf völlige Ruhe darauf,
dass eine Anlage völlig geruchsfrei funktionieren müsste (BGE 133
II 175 mit Hinweisen).
In der bisherigen Rechtsprechung wurde diesbezüglich der Satz
verwendet, das Vorsorgeprinzip finde in umweltrechtlichen Bagatell-
fällen keine Anwendung (BGE 133 II 175 f.; 124 II 233). In
BGE 133 II 176 präzisierte das Bundesgericht, dass eine solche Aus-
sage indessen zu kurz greife. Daraus könnte abgeleitet werden, bei
niedrigen Emissionswerten müssten Massnahmen der Vorsorge von
vornherein weder geprüft noch ergriffen werden. Richtig besehen
müsse das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz
(Art. 5 Abs. 2 BV) auch bei niedrigen Emissionswerten zur Anwen-
dung gelangen. Es habe aber dort zur Folge, dass sich besondere An-
ordnungen im Sinne der Vorsorge in der Regel nicht rechtfertigten. In
diesem Sinne sei zu präzisieren: Sofern sich geringfügige Emissio-
nen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen, so dürfte es
grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu
verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen
hingegen als unverhältnismässig sogar als unmöglich erweise,
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so sei dahingehend zu entscheiden, dass solche Immissionen von den
Betroffenen hinzunehmen seien (BGE 133 II 176; Urteil des Bun-
desgerichts vom 21. Juli 2008 [1C_311/2007], Erw. 3.2; zu-
stimmend: ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Ba-
sel/Genf 2011, Art. 11 N 14; etwas anders nun wieder: Urteil des
Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 5;
Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2010 [1C_162/2009],
Erw. 3).
5.2.
Unstrittig ist, dass eine übliche Weihnachtsbeleuchtung von
Wohnhäusern während der Advents- und Weihnachtszeit verbreitet
ist und zum kulturbedingten Erscheinungsbild von Gebäuden gehört.
Solche Beleuchtungen und auch zurückhaltende Zierbeleuchtungen
ausserhalb der Weihnachtszeit strahlen nicht so hell, dass ein Ver-
stoss gegen Immissionsvorschriften zu befürchten wäre. Die vorlie-
gende Beleuchtung, sowohl in der Form der Weihnachtsbeleuchtung
als auch in derjenigen der Ganzjahresbeleuchtung, geht jedoch über
ein übliches Mass hinaus, wie sich dem Verwaltungsgericht anläss-
lich des Augenscheins klarerweise zeigte und sich auch aus den Ak-
ten ergibt. Die Weihnachtsbeleuchtung (vgl. Erw. 1.2.1.) ist üppig
und die reduzierte Ganzjahresbeleuchtung beinhaltet (trotz Reduk-
tion) noch immer eine Vielzahl von Zierbeleuchtungen inkl. Licht-
quellen wie z.B. Spots/Strahler, mit denen die Hausfassaden be-
leuchtet werden (vgl. Erw. 1.2.2.).
Das Schlafzimmerfenster der Beschwerdegegner (Oberge-
schoss) befindet sich vis--vis der beleuchteten Liegenschaft der Be-
schwerdeführer, wobei zwischen den Grundstücken einzig die
G.strasse liegt. Der Strassenraum zwischen den beiden Liegenschaf-
ten wird vor allem durch die Strassenlampe vor dem Haus der Be-
schwerdegegner erhellt. Aufgrund des am Augenschein gewonnenen
Eindrucks ist auch die Erhellung im Schlafzimmer der Beschwerde-
gegner wesentlich auf diese Strassenlampe (bzw. deren von der
Strasse reflektierenden Licht) zurückzuführen. Trotz dieses Um-
stands kann die vorliegend über das übliche Mass hinausgehende
Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung nicht als umweltrechtlicher
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 168
Bagatellfall eingestuft werden. Im Zweifelsfall ist die Schwelle zum
Vorsorgebereich eher tief anzusetzen. Die Beschwerdeführer wohnen
nur wenige Meter entfernt. Aus ihrem Schlafzimmer im Oberge-
schoss sehen sie direkt auf die beleuchtete Liegenschaft. Zwar kann
während der Vegetationszeit davon ausgegangen werden, dass ein
Teil der Lichter verdeckt wird, die Beschwerdeführer beleuchten im
Rahmen der Ganzjahresbeleuchtung jedoch mit Spots/Strahlern auch
die Hausfassaden, Zierbeleuchtung leuchtet auch aus den Fenstern
und vom Carport. Von der Beleuchtung sind die Beschwerdegegner
daher - selbst in der Vegetationszeit - ohne weiteres in besonderer
Weise, mehr als jedermann, betroffen. Dies führt dazu, dass emissi-
onsmindernde Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit (im Sin-
ne von BGE 133 II 176) zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 5).
Wie dargelegt gelangt das Vorsorgeprinzip nach der publizierten
präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin auch bei
geringen Emissionen zur Anwendung, wobei der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit in solchen Fällen regelmässig zur Folge hat, dass
sich besondere Anordnungen nicht rechtfertigen (vgl. Erw. 5.1.;
BGE 133 II 176; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 14). In der Lehre wird aus diesem Grund auch davon gesprochen,
dass es keine eigenständige Kategorie "Bagatellfälle" gebe, bei wel-
cher Massnahmen der Vorsorge von vornherein nicht in Betracht zu
ziehen wären (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 14).
Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch der Einwand der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht näher begründet, wes-
halb kein Bagatellfall vorliege, nicht weiter relevant, da das Vorsor-
geprinzip auch bei geringen Emissionen in Betracht zu ziehen ist.
5.3.
5.3.1.
Emissionsbegrenzungen können u.a. mit betrieblichen Vor-
schriften vorgenommen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG). Die Vor-
instanz ordnete eine zeitliche Limitierung der Beleuchtung an. Die
Zierbeleuchtung sei um 22.00 Uhr abzuschalten; lediglich am 24.,
25. und 26. Dezember dürfe die Weihnachtsbeleuchtung bis 01.00
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 169
Uhr des Folgetags eingeschaltet bleiben. Zu prüfen ist vorab, ob
diese Lösung mit Art. 11 Abs. 2 USG vereinbar ist: Gemäss dieser
Bestimmung sind die von der Beleuchtung ausgehenden Emissionen
im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der wirt-
schaftlichen Tragbarkeit kommt bei der vorliegenden Zierbe-
leuchtung keine Bedeutung zu. Anstelle der wirtschaftlichen Tragbar-
keit ist jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche u.a.
auch das ideelle Interesse der Beschwerdeführer an der Beleuchtung
berücksichtigt.
5.3.2.
Heranzuziehen sind insbesondere die "Empfehlungen zur Ver-
meidung von Lichtemissionen" des BUWAL (heute BAFU) aus dem
Jahre 2005 (Empfehlungen BAFU). Darin wird empfohlen, vordring-
lich vor jeglichen technischen Überlegungen die Notwendigkeit der
geplanten Lichtanlage zu prüfen. In der Regel geht der Planung einer
Aussenleuchte ein Bedürfnis voraus. Handelt es sich dabei beispiels-
weise um objektive Sicherheitsbedürfnisse, besteht die Notwendig-
keit zur Erstellung. Bei den subjektiven Bedürfnissen steht die
grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit im Raum. Insbesondere die
Anstrahlung von Gebäudefassaden, Kunstobjekten, Bäumen, Garten-
objekten sonstigen Gegenständen stellt dabei einen problemati-
schen Bereich dar. Als Leitlinie gilt auch hier, dass alles eine Frage
des Masses ist (vgl. Empfehlungen BAFU, S. 28 f.). Bezüglich des
Zeitmanagements wird empfohlen, eine Synchronisation mit dem
Nachruhefenster (z.B. wie beim Lärmschutz) von 22:00 bis 06:00
Uhr anzustreben. Reklamen und nicht mehr notwendige Leuchten
sollen ganz abgestellt ihre Beleuchtungsstärke soll so weit wie
möglich reduziert werden. Die Betriebsdauer in der Nacht ist mit
Zeitschaltuhren und Bewegungsmeldern sinnvoll auf die Bedürfnisse
abzustimmen (Empfehlungen BAFU, S. 34). - Von einer ähnlichen
Grundidee geht z.B. der Leitfaden zur "Vermeidung von unnötigen
Lichtemissionen" des Amts für Umwelt des Kantons Solothurn aus
dem Jahre 2011 (Leitfaden Solothurn) aus. Dieser Leitfaden differen-
ziert zwischen Funktionalen Aussenbeleuchtungen (klarer Bezug zur
Sicherheit) und Nicht-funktionalen Aussenbeleuchtungen (nicht ein-
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 170
deutig funktional im Sinne der Sicherheit; z.B. ästhetische Beleuch-
tungen wie Objektanstrahlungen, Lichtreklamen etc.) (vgl. Leitfaden
Solothurn, S. 15, 30). Bezüglich des Zeitmanagements seien im
Lärmschutz die Zeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis wieder
06.00 Uhr definiert. Dieser Ansatz solle übernommen werden, so
dass die gewünschte Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn mache.
Leuchten aus der Nicht-funktionalen Gruppe seien in diesem Zeit-
fenster auszuschalten. Leuchten aus der Funktionalen Gruppe seien
nur solange brennen zu lassen, wie dies aus Sicherheitsgründen not-
wendig sei. Mit Zeitschaltuhr, Bewegungsmeldern ähnlichen
technischen Massnahmen seien ebenfalls die Brennzeiten zu optimie-
ren (vgl. Leitfaden Solothurn, S. 17).
Bei der zu beurteilenden Weihnachts- und der Ganzjahresbe-
leuchtung handelt es sich um eine Zierbeleuchtung bzw. Lichtin-
stallation, welche nach objektiven Kriterien nicht direkt der Sicher-
heit dient, sondern der Verschönerung von Haus und Garten. Sie
gehört zu den ästhetischen bzw. dekorativen Beleuchtungen, die Be-
schwerdeführer sehen sie denn auch als Teil eines Gesamt-Kunst-
werks bzw. als Ausdruck ihrer Lebensfreude und Persönlichkeitsent-
faltung. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am möglichst
uneingeschränkten Betrieb ihrer Zierbeleuchtung steht das Interesse
an der Vermeidung von (unnötigen) Lichtemissionen entgegen. Das
Bedürfnis der Bevölkerung bzw. Nachbarschaft an einer ungestörten
Nachtruhe ist hoch zu werten, auch ökologische (siehe z.B. Empfeh-
lungen BAFU, S. 17 ff.) und energiesparende Gründe sprechen für
eine Einschränkung solcher Beleuchtungen, insbesondere wenn sie
das ganze Jahr über betrieben werden. Die in den Empfehlungen vor-
geschlagene Synchronisation mit dem Nachtruhefenster erscheint
grundsätzlich sinnvoll, zumal so die Nachtruhe einen ganzheitlichen
Sinn macht.
Gemäss dem in E. geltenden Polizeireglement beginnt die
Nachtruhe um 22.00 Uhr (§ 9 Abs. 2 Polizeireglement), die Lärm-
schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) defi-
niert die Nachtzeit in verschiedenen Bereichen ebenfalls ab
22.00 Uhr (vgl. z.B. Anhänge 3-5 zur LSV; ferner unterscheidet z.B.
auch die deutsche Richtlinie "Hinweise zur Messung und Beurtei-
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 171
lung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissions-
schutz vom 10. Mai 2000 bei der Beurteilung der Raumaufhellung
und Blendung zwischen Werten vor und nach 22 Uhr [LAI 2000,
S. 4, 7]). Die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist in bewohntem
Gebiet. Unter dem Jahr erscheint daher eine Beschränkung der Be-
triebszeit der Beleuchtung analog dem Nachtruhefenster auf 22.00
Uhr sinnvoll und angemessen. Für die Zierbeleuchtung im Sinne der
"Ganzjahresbeleuchtung" ist die Betriebszeit daher entsprechend der
Vorinstanz auf 22.00 Uhr zu begrenzen.
Bezüglich der "Weihnachtsbeleuchtung" liegt die Interessenlage
etwas anders: Weihnachtsbeleuchtungen gehören in der Advents- und
Weihnachtszeit zum kulturbedingten Erscheinungsbild, sie sind ver-
breitet und üblich und in dieser Zeit ist die Akzeptanz für solche
Zierbeleuchtungen allgemein höher. Solche Installationen werden
hierzulande regelmässig vom ersten Advent bis zum 6. Januar betrie-
ben. So hat auch die Gemeinde E. die öffentliche Weihnachtsbe-
leuchtung während dieser Zeit in Betrieb. Für private Weihnachtsbe-
leuchtungen schreibt die Gemeinde zwar nichts vor, in der Regel
würden die Leute ihre Beleuchtungen jedoch zwischen dem ersten
Advent und dem 6. Januar unterhalten. In dieser Zeit, d.h. zwischen
dem ersten Advent und dem 6. Januar, erscheint für Zierbeleuch-
tungen daher ein etwas grosszügigeres Regime geboten und dem
feierlichen bzw. festlichen Aspekt darf Rechnung getragen werden.
Im Vergleich zu einer Zierbeleuchtung unter dem Jahr rechtfertigt es
sich deshalb, in dieser Zeit etwas üppigere Zierbeleuchtungen im
Rahmen des Vorsorgeprinzips zu tolerieren und auch eine grosszü-
gigere Betriebszeit (und insofern ein gewisses Abweichen vom
Nachtruhefenster) zuzulassen. Wenn die Beschwerdeführer die
(Weihnachts-)Beleuchtung in dieser Zeit bis längstens um 01.00 Uhr
brennen lassen, erscheint dies tolerierbar. Dies gilt jedoch wie gesagt
nur zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar, auch wenn die
Beschwerdeführer die weihnachtliche Zeit nach ambrosianischem
Ritus feiern. Üppige Weihnachtsbeleuchtungen bereits ab dem
11. November und bis zum 2. Februar sind im Kanton Aargau weder
verbreitet noch üblich. Vor dem ersten Advent und nach dem 6. Ja-
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 172
nuar dürfen die Beschwerdeführer daher nur die Ganzjahresbeleuch-
tung betreiben und zwar längstens bis 22.00 Uhr.
5.3.3.
Weitergehende Massnahmen erscheinen im Rahmen des Vorsor-
geprinzips nicht angezeigt. Die Erhellung im Schlafzimmer der Be-
schwerdeführer ist wesentlich auf die Strassenlampe vor dem Haus
zurückzuführen. Die Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation beinhal-
tet zudem keine blinkenden sich bewegenden Objekte oder
ähnliche Lichteffekte. Auch konnte am Augenschein keinerlei Blend-
effekt festgestellt werden. Die Betriebszeit der Beleuchtung ist somit
grundsätzlich auf 22.00 Uhr zu beschränken (Ganzjahresbeleuch-
tung); zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar darf die Weih-
nachtsbeleuchtung betrieben werden und zwar bis längstens bis
01.00 Uhr. Mit diesen Einschränkungen kann dem Vorsorgeprinzip
(Art. 11 Abs. 2 USG) angemessen Rechnung getragen werden. Die
Emissionen lassen sich mit minimalem Aufwand (es ist lediglich ein
Umschalten der Zeitschaltuhren notwendig) erheblich verringern.
5.4.
Zu prüfen ist, ob trotz der im Rahmen des Vorsorgeprinzips
anzuordnenden Einschränkung der Betriebszeit störende lästige
Immissionen bestehen, die im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 USG zu
begrenzen wären. Bei Lichtimmissionen bestehen keine Grenzwerte
wie bei gewissen Arten von Lärm Luftverunreinigungen. Es ist
deshalb im Einzelfall zu beurteilen, ob Immissionen schädlich oder
lästig sind (Art. 13-15 USG). So wie es beispielsweise keinen An-
spruch auf absolute Ruhe gibt, gibt es auch keinen Anspruch auf
absolute Dunkelheit. In einer Wohnzone - wie vorliegend (W2, mit
Empfindlichkeitsstufe II [vgl. Bauzonenplan sowie BNO; insbeson-
dere §§ 8 Abs. 1 und 13 Abs. 1 BNO]) - muss ein gewisses Mass an
Immissionen aus alltäglichem menschlichen Zusammenleben gedul-
det werden. Wie bereits dargelegt ist die Erhellung wesentlich auf die
Strassenlampe vor dem Haus zurückzuführen und die Zierbeleuch-
tung beinhaltet weder blinkende noch sich bewegende ähnliche
Lichteffekte; am Augenschein konnte auch kein Blendeffekt festge-
stellt werden. Abgesehen von der Advents- und Weihnachtszeit (ers-
ter Advent bis 6. Januar), in der sich eine längere Leuchtdauer (bis
2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 173
01.00 Uhr) rechtfertigt, wird die Betriebszeit zudem entsprechend
dem Nachtruhefenster (22.00 Uhr) festgelegt. Unter Berücksichti-
gung all dieser Umstände erscheinen die von der strittigen Zierbe-
leuchtung ausgehenden Lichtimmissionen nicht störend lästig.
Eine weitergehende Beschränkung der Immissionen ist nicht notwen-
dig.
6. (...)
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis-
sen, dass die Weihnachtsbeleuchtung zwischen dem 1. Advent und
dem 6. Januar bis 01.00 Uhr betrieben werden darf. Während der
übrigen Zeit darf bis 22.00 Uhr die Ganzjahresbeleuchtung betrieben
werden.
(Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid abgewie-
sen; BGE 140 II 33 ff.=Urteil vom 12. Dezember 2013
[1C_250/2013].)
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